Ehevertrag

EHEVERTRAG VON 1863

Ehe- und Übergabeverträge werden schon seit langer Zeit von den Hoferben und deren Eltern geschlossen, das ist auch heute durchaus noch eine gängige Praxis. In früheren Jahrhunderten ohne Renten- und Sozialversicherungen sollten diese Verträge den Bestand des Hofes sichern und die Versorgung von Eltern und Geschwistern gewährleisten. Neben den Vertagspartnern musste solch ein Vertrag auch von den Grundherren, denen der Bauer Hand- und Spanndienste zu leisten hatte, genehmigt werden. Erst nach dem Ende des Königreichs Hannover und unter preussischer Verwaltung wurden diese Dienstbarkeiten abgeschafft.

Dieser Ehevertrag stammt vom Kötnerhof Nummer 42. Die Höfe wurden in Vollmeier- Halbmeier und Kötnerhöfe unterteilt. In der Kopfsteuerliste von 1689 sind 62 Höfe verzeichnet. Die Nummerierung der Häuser wurde bis zur Gebietsreform beibehalten, später gebaute Hauser wurden fortlaufend nummeriert. (Ausgenommen die Neubaugebiete nach dem letzten Krieg.) Erst mit der Eingemeindung führte man das heutige System im ganzen Dorf ein.

Karte Old Auss.2EHEVERTRAG              Geschehen zu OLDENDORF

am 18. Januar 1863.                        

vor

   unterzeichnetem anher requirirten Amtsvogte erschienen:

1., der Junggesell August Brandes, 30 Jahre alt, aus Oldendorf,

als Bräutigam,

2., die Jungfrau Juliane Sander, 29 Jahre alt, aus Harderode im

im Braunschweigschen, als Braut,

3., die Eltern des Bräutigams:

Köthner Wilhelm Brandes und dessen Ehefrau, Henriette

geborene Klemme aus Oldendorf,

4., die Mutter der Braut, Witwe Wilhelmine Sander geborene Lücke

aus Harderode,

5., der Bruder der Braut, Halbmeier Ludwig Sander zu Harderode,

und trugen vor, sie hätten unter sich den in Nachstehendem

besagten Stellübergabe, - Abfindungs, - Leibzuchts und Ehevertrag

verabredet und baten solchen niederzuschreiben.

1.

Die unter 1 und 2 gedachten Brautleute haben sich mit Zustimmung der Eltern des Bräutigams und der Mutter der Braut (der Vater ist bereits verstorben) verlobt, wollen sich näcnstens ehelich verbinden und haben wegen der zeitlichen Güter folgendes bestimmt.

2.

Die Eltern des Bräutigams übergeben zu Jacobi dieses Jahres die von ihnen bis dahin besessene und bewirtschaftete Köthnerstelle

Nr. 42 zu Oldendorf mit allen Gebäuden, Grundstücken, Rechten, Gerechtigkeiten und Lasten und mit dem darauf dann befindlichen Haus-, Hof-, Vieh- und Feld Inventarium ihrem Sohne

August Brandes zum Eigenthume. Es wird dabei bemerkt, dass die Stelle gegenwärtig schuldenfrei und dem Gute Voldagsen gutspflichtig ist.

Diese eben beschriebene Stelle mit allem Zubehör, verschreibt der Bräutigam seiner Braut, und bringt solche in die Ehe.

3.

Dagegen verschreibt die Braut ihrem Bräutigam und bringt in die Ehe:

1. Siebenhundert Thaler Courant, welche mit Sechshundert Thaler von dem Bruder Braut, Halbmeier Ludwig Sander, und mit Einhundert Thaler von der Mutter der Braut am Tage der Hochzeit den Brautleuten gezahlt werden,

2. einen standesmäßigen Brautwagen zum Werthe von 200 Rth., welchen der Bruder der Braut beim Abzuge der Letzteren zu geben verspricht.

4.

Der Bräutigam hat zwei Geschwister

Caroline Brandes, 25 Jahre alt, und Fritz Brandes 13 alt, welche beide noch nicht abgefunden sind, und übernimmt derselbe von der ihm übertragenen Stelle folgende Abfindungen abzuführen:

A., der Schwester Caroline Brandes:

1. an baarem Gelde Sechshundert Thaler Courant, und sollen davon Fünfhundert Thaler

     am Tage der Hochzeit der Schwester und einhundert Thaler Courant ein Jahr nach der

     Hochzeit ausbezahlt werden,

2. ein vollständiges Bette mit Sponde,

3. eine Kuh oder 36 Rth,

4. einen Kleiderschrank,

5. einen Milchschrank,

6. einen Koffer,

7. einen Tisch,

8. einen Spinnstuhl und 6 Brettstühle,

9. einen Haspel und ein Spinnrad,

10. eine Flachsbreche und Flachshaspel mit Stuhl,

11. zwei Eimer,ein Büketubben und ein Tober,

12. ein Sopha,

13. Hundert Bunde gebocketen Flachs,

14. ein Ehrenkleid oder 14 Rth,

15. zu den Kosten der Hochzeit 5 Rth.

     Die unter 2 bis 15 aufgeführten Aussteuergegenstände sind der Schwester bei ihrer

     Verheirathung zu prästiren.

B. Dem Bruder Fritz Brandes:

1., baar Sechshundert Thaler Courant bei seiner Verheirathung oder

     beim vollendeten 25. Jahre, wenn er sich dann noch nicht verheiratet haben sollte.

     Sollte dies Geld zur Fälligkeitszeit

  nicht bezahlt werden, so ist solches von da an bis zum Zahlungstage mit vier Prozent

  zu verzinsen,

2., eine Kuh oder 36 Rth,

3., ein vollständiges Bette nebst Sponde,

4., einen Kleiderschrank,

5., einen Koffer,

     letzteren beiden Gegenstände welche die Mutter jetzt

     in Benutzung hat.

6., sechs Stück Brettstühle und einen Tisch oder für diese

     Sachen sechs Thaler,

7., sechs Stiegen Leinen.

     Der Stellennehmer ist verpflichtet, seinen Bruder Fritz nach der Mutter Tode und

     solange derselbe nicht verheiratet ist, die kleine Stube zur Wohnung zu lassen auch

     demselben jährlich zwei neue Hemden und zwei Paar neue Strümpfe zu geben und in

     reiner Wäsche zu erhalten.

5.

Auf den Fall, daß der Bruder Fritz Brandes versterben sollte, bevor er seine Abfindung und Aussteuer vom Stellennehmer erhalten haben sollte, so soll der Stellennehmer die Hälfte davon behalten, die andere Hälfte aber seiner Schwester Caroline Brandes herauszahlen.

6.

Die abgehenden Stellbesitzer reserviren sich an der abgegebenen Stelle folgende Leibzucht, welche die Stellannehmer denselben zu prästiren versprechen:

1., zur Wohnung die Stube hinten im Hause, eine Kammer unten im Hause und die Kammer über der kleinen Stube,

2., den Mitgebrauch der Küche, so wie der gesammten Küchen- und Hausgeräthe,

3., freies Licht und freie Feuerung, wogegen der Stellwirth das Leibzuchtsholz erhält,

4., die Hälfte eines Schweines jährlich, welches im Ganzen 200 Pfund Gewicht hält,

Außerdem jährlich:

5., vier Malter reinen Rocken, und

6., drei Himten Weitzen,

letztere beiden Lieferungen in vierteljährigen Raten,

7., ein Schock Eier, halb zu Ostern und halb zu Michaelis,

8., vier Malter Kochkatoffeln,

9., ein Pfund Wolle nach beendigter Schafschur,

10, acht Bothen abgezogenen Flachs, den Bothen zu acht Pfund gerechnet,

11, von dem vorhandenen Obste den dritten Theil, sowohl vom grünen als vom trockenen,

12, im Garten zur Benutzung das Stück an Meyer's Garten belegen und außerdem zwei

     Ruthen auf dem Kampe, welches Land Stellbesitzer den Leibzüchtern gehörig zu

     düngen haben,

13, der Hausherr hat den Leibzüchtern eine Kuh an seiner Krippe frei zu füttern, so lange

     als die Tochter Caroline bei den Eltern auf der Leibzucht ist, wenn sie aber

     abgeheiratet ist, so fällt die Stallung der Kuh weg und tritt dafür die Lieferung von

     einem Quartier Milch täglich und einem Pfund Butter wöchentlich ein,

14, Der Hausherr hat den Leibzüchtern das Brod frei zu backen,

     Stirbt einer der Leibzüchter, so soll der Überlebende die ganze verschriebene

     Leibzucht beziehen, nur sollen statt 4 Malter, 3 Malter Rocken und statt der 10 Rth.

     nur 5 Rth. Taschengeld an den Überlebenden verabreicht werden.

7.

   Die Leibzüchter reserviren sich sich von den vorhandenen Inventarienstücken ein vollständiges Bette zum Eigenthum und   behalten sich darüber die freie Disposition vor.

   Der Nachlaß von Zeug des Vaters verbleibt in der Stelle, derjenige der Mutter fällt an die Tochter Caroline Brandes.

   Die Stellbesitzer haben die Beerdigungskosten beider Leibzüchter zu tragen, wogegen ihnen das Todtencasse Geld zufällt.

8.

   Unter den beiden Brautleuten ist die Regel "Längst Leib, längst Gut " festgesetzt dergestalt, daß wenn einer von ihnen versterben sollte, ohne daß aus der Ehe lebende Kinder vorhanden wären, dann der Überlebende des vorher verstorbenen Ehegatten unstreitiger Erbe sein und bleiben soll. Für solchen Fall entsagen die Eltern des Bräutigams und die Mutter der Braut dem ihnen gesetzlich zustehenden Anspruche auf den Pflichttheil am Vermögen dieser ihrer Kinder.

   Nachdem vorstehendes den Contrahenten laut und deutlich vorgelesen und von ihnen genehmigt ist, haben dieselben zur Urkunde dessen unterschrieben.

August Brandes

Juliane Sander

Wilhelm Brandes

Handzeichen X X X der Ehefrau Brandes

Henriette geborene Klemme

Wilhelmine Sander

Ludwig Sander

Geschehen wie oben bezeugt.

(gez) Meyer, Amtsvoigt.

   Als Vormünderin des Gutsbesitzers Staats von Münchhausen auf Voldagsen ertheile ich hiermit die gutsherrliche Genehmigung.

         Schwöbber, den 27. Januar 1863.

       (gez) Sophie von Münchhausen.

   Auch von mir, dem Vormunde des minderjährigen Gutsbesitzers Staats von Münchhausen auf Voldagsen wird, da nach den Verhältnissen der Brandes'schen Köthnerstelle die Abfindungen und Leibzucht nicht zu hoch erscheinen, die gutsherrliche Genehmigung zu dem vorstehenden Übergabe-Contracte damit ertheilt.

     Hameln, den 28. Januar 1863.

                       (gez) J.G.Naumann Dr.I

           Geschehen Amtsgericht Coppenbrügge

                 den 13. Februar 1863.

       Gegenwärtig:

Amtsgerichtsassessor Wolckenhaar

                 und

           Actuar Prösch.

Es erschienen

die Eingangs der vorstehenden Ehestiftung genannten Personen, auch die Schwester des Bräutigams Caroline Brandes, 24 Jahre alt.

Comparenten überreichten den vorstehenden Contract und bekannten sich, nach Vorlesung desselben zu dessen Inhalte, beantragten jedoch nachstehende unter ihnen getroffene Vereinbarung zu Protocoll zu nehmen.

1., die der Schwester des Bräutigams zur Hochzeit zugesicherten 500 Rth. werden von Jacobi d. Js. an mit 4 Procent von dem Stellbesitzer verzinst, falls dieselbe sich nicht früher verheiraten sollte,

2., von den der Schwester des Bräutigams zugesicherten Naturial-Gegenständen sind die oben in 4., genannten Punkte 2.,3.,4.,5.,&12

(Bett, 2 Schränke, Koffer und Flachs) von den Eltern derselben bereits angeschafft und werden ihr solche überwiesen.

Übrigens sind die im Besitze der Mutter noch befindlichen Federn noch zu dem Bette zu verwenden.

Schließlich wiederholten die Eltern der Braut nach gerichtsseitiger Belehrung den Verzicht auf ihren Pflichtanthteil von dem Vermögen der Brautleute, und baten um Ausfertigung dieses Contracts zu Händen des Bräutigams.

       vorgelesen, genehmigt.

                         zur Beglaubigung.

                             Unterschrift A. Prösch

                                           Actuar (Gerichtsschreiber).

                           Dem

             Junggesell August Brandes.

                     zu

                 Oldendorf.

                 Gebühr zusammen: 4 Rth.19 Gr 5 Pf.

Anmerkung:

10 pf. = 1 Groschen / 30 Groschen = 1 Thaler

1 RTH = Reichtaler 

Malter = 12 Scheffel = 6 56,700 Liter

Himten = meist ein halber Scheffel, entsprach 30 Liter, Pfund = 500 Gramm

Schock = 60 Stück.     

von Richard Heuer, Oldendorf 1992

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