Bauermeister/Bürgermeister

Bauermeister und Bürgermeister in Oldendorf

In früheren Jahrhunderten war der Bauermeister ein genossenschaftlicher Beamter der Dorfgemeinde. Es gab nach alten Quellen unterschiedliche Bezeichnungen für den Bauermeister, wie "Schulzen", "Richter" oder "Schöppen".

bauerm (5 von 5)Er führte die Tagesgeschäfte seiner Dorfgemeinde wobei er sich an die allgemeine Landesordnung und die besonderen Regeln seiner Gemeinde zu halten hatte, zugleich aber über einen gewissen Handlungsspielraum verfügte. Während dem Bauermeister vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert gemeinwirtschaftliche und dorfpolizeiliche Aufgaben zufielen, verlor er seine dorfgerichtliche Funktion wahrscheinlich schon im 16. oder 17. Jahrhundert.
Der Bauermeister mußte nicht nur einigermaßen bemittelt sein, sondern er sollte einen möglichst untadeligen Charakter haben, und auch leidlich lesen und schreiben können. Einerseits erledigte er obrigkeitliche Aufgaben im Dorf, indem er Edikte und Verordnungen bekannt machte, Frondienste ansagte, sich um die Einsammlung der Abgaben kümmerte und sogar gerichtliche Funktionen übernahm. Andererseits diente er der Dorfgemeinde als Sprachrohr gegenüber dem Amtmann. In dieser Doppelrolle sorgte er für den Informationsfluss zwischen Dorf und Amt, geriet aber auch immer wieder in Konflikte, die sich aus seiner Position ergab.
Da das Amt des Bauermeisters nicht unbedingt gerne übernommen wurde, war es in manchen Gemeinden üblich, diese Tätigkeit im jährlichen Wechsel als Reihedienst zu versehen oder er wurde durch die Gemeindeverwaltung gewählt – wer die meisten Stimmen erhielt, mußte die Wahl annehmen. - Zugleich wurden auch die Gemeindevorsteher gewählt. Die offizielle Ernennung vollzog der vom Landesherren bestellte Amtmann.
Dem Bauermeister schlugen oftmals Haß und Feindschaft entgegen, zumal er auch Kriminalfälle aufzuklären oder rückständige Gelder einzutreiben hatte. Es vermehrten sich nach und nach die Aufgaben, die er auf Anweisung des Amtmannes für die allgemeine Landesverwaltung zu verrichten hatte. Neben dem Bauermeister gehörten dessen Beisitzer, auch Vorsteher genannt, zum Vorstand der Dorfgemeinde. Bauermeister und Vorsteher traten in der Regel gemeinsam in Erscheinung, wenn es galt, die Interessen der Gemeinde nach außen wahrzunehmen.

Im 18. Jahrhundert gewannen die ihm vom Staat zugewiesenen Tätigkeiten beständig an Gewicht.
Stärkung des Bürgermeisters 1869
In Landgemeinden wirkte der Bürgermeister allein als selbständige Behörde. Bürgermeister der Landgemeinden wurden unmittelbar von den wahlberechtigten Gemeindebürgern gewählt. Die Organe in den Landgemeinden waren der Bürgermeister (bisher Gemeindevorsteher) und der Gemeindeausschuss als Verwaltungsbehörden und die Gemeindeversammlung. Bürgermeister der Städte bestimmte durch Wahl das unmittelbar gewählte Kollegium der Gemeindebevollmächtigten. Differenzierte Regelungen über Wahlperioden und turnusmäßigen Wechsel in den Gremien sollten kommunalen Missständen vorbeugen.
Neuregelungen 1919-1927
Nach dem Selbstverwaltungsgesetz von 1919 war der gewählte Stadtrat bzw. Gemeinderat das alleinige Vertretungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde und gab diesem damit eine sehr starke Stellung. Der Bürgermeister führte lediglich den Vorsitz. Die vorgesehene Direktwahl des Bürgermeisters wurde für Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern schon 1924 wieder aufgegeben. Die 1919 definierte Rolle des Bürgermeisters bewährte sich in der Praxis nicht, so dass seine Rechte trotz des Einkammersystems schon in der Gemeindeordnung von 1927 wieder gestärkt wurden. Seine Aufgaben umfassten die Vorbereitung und Leitung der Gemeinderatssitzungen, die Ausführung der Beschlüsse, die Vertretung der Gemeinde nach außen, den Erlass dringender
Anordnungen, die Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte und die laufende Geschäftsführung der Verwaltung, außerdem die Erledigung aller Geschäfte im Bereich der übertragenen Angelegenheiten (Staatsverwaltung und Polizei) mit Ausnahme des Erlasses ortspolizeilicher Vorschriften. Damit war die starke, eigenlegitimierte Position des Bürgermeisters in der Gemeindeordnung von 1952 schon vorgezeichnet.

Autoritäre Führerrolle 1935-1945
Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 übertrug, dem Führerprinzip folgend, die gesamte Verantwortung dem Bürgermeister als autoritärem Leiter der Gemeinde (§ 32: "Der Bürgermeister führt die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwortung.") Kandidaten für das Bürgermeisteramt wurden seit 1935 von NSDAP-Beauftragten ausgewählt und der Aufsichtsbehörde (bei Großstädten dem Reichsinnenministerium, bei Stadtkreisen dem Reichsstatthalter) zur Berufung vorgeschlagen, worauf die Ernennung in der Gemeinde folgte. In ähnlichem Verfahren wurden auch Beigeordnete (zur Vertretung und Unterstützung des Bürgermeisters in größeren Gemeinden) ernannt. Die Gemeinderäte, die in den Stadtkreisen die Bezeichnung "Ratsherren" führten, wurden ebenfalls von Parteibeauftragten in Absprache mit dem Bürgermeister berufen; sie hatten nur beratende Funktion. Seit Mitte der 1930er Jahre wurden die Bürgermeisterstellen zunehmend mit Parteianhängern besetzt, einzelne Bürgermeister aus der Zeit vor 1933 konnten sich aber auch in den Zeiten der nationalsozialistischen Diktatur noch im Amt halten
Übergangszeit 1945-1952
Nach Kriegsende 1945 ersetzte die amerikanische Besatzungsmacht die nationalsozialistischen Bürgermeister durch politisch unbelastete Personen. Gestaffelt nach Gemeindegrößen fanden schon im Januar, April und Mai 1946 auf Drängen der Amerikaner wieder demokratische Kommunalwahlen statt, wodurch die Gemeinderäte wieder die führende Stellung als Verwaltungsorgane in den Gemeinden erlangten. In Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern sollte der Gemeinderat aus seiner Mitte den Bürgermeister wählen, während dieser in den kleineren Gemeinden unmittelbar von der wahlberechtigten Bevölkerung zu wählen war.

Starke Position des Bürgermeisters seit 1952

Nach dem bis in die Gegenwart geltenden, in der Gemeindeordnung von 1952 grundgelegten Kommunalrecht sind der Gemeinderat und der erste Bürgermeister Hauptorgane der Gemeinde. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorsitzender des Gemeinderats und als selbständiges Organ zugleich Chef der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister ist Wahlbeamter und übt sein Amt für eine bestimmte Zeit haupt- oder ehrenamtlich aus.

Jahr                      Bauermeister Stellvertreter
       1643 Basse Caspar
Mai 1777    Conrad Schürmann                                        Friedrich Bruns
Mai 1778    Johann Friedrich Grimpe                                 Carl Friedrich Hennies
Mai 1781    Eberhard Pape                                           Friedrich Schucht
Mai 1784    Christian Brandes                                       Conrath Oppermann
Mai 1787    Johann Heinrich Bartels
Mai 1788    Johann Heinrich Oppermann
Mai 1792    Johann Heinrich Daues                                   Friedrich Buckendahl
Mai 1793    Jakob Keese                                             Just Eilemann            
Mai 1794    Hans Harm Sander                                        Johann Heinrich Beye
Mai 1795    Christian Schucht                                       Christian Vennekohl
Mai 1796    Hans Heinrich Loges                                     Conrad Daues
Mai 1797    Jobst Daues                                             Conrad Sander
Mai 1798    Ernst Koch                                              Konrad Oppermann
Mai 1799    Christoph Strothe                                       Johann Jobst Eilers
Mai 1800    Ernst Koch                                              Conrad Rennemann
Mai 1801    Conrad Grimpe                                           Johann Heinrich Weyberg
Mai 1802    Ernst Koch                                              Henning Sander
Mai 1806    Friedrich Schürmann                                     Wilhelm Redeker
Jan. 1815  Hans Heinrich Loges                                    Julius Diekmann
Jan. 1818  Conrad Oppermann
Feb. 1820 Conrad Oppermann
Dez. 1826 Conrad Oppermann
Dez. 1831 Conrad Oppermann
Dez. 1837 Conrad Oppermann
Dez. 1852 Fiedrich Bartels Gemeinde Vorsitzender
Dez. 1855 Friedrich Bartels                         Gemeinde Vorsitzender

  - Obige Angaben laut Richard Heuer, Oldendorf –

 Quelle: Beschluß zur Einführung des Gemeindewappens in Oldendorf: Buch In kleinen Amtsstuben und Rathäusern S. 577

bauerm (1 von 5)Aus dem Gemeindeprotokollbuch Oldendorf – laut Unterschriften:

Jahr Bürgermeister  
16.05.  1924 - Mai 1930   Jütte Bürgermeister
Juni     1930 - Jan. 1933 Schwenke Bürgermeister  - Neuwahl -
Jan.      1933            Battmer Friedrich Gemeindevorsteher
30.03.  1933              Battmer Friedrich des Amtes enthoben
30.03.  1933              Witte Hermann kommissarischer Gemeindevorsteher
17.06.  1933              Timmermann Karl kommissarischer Gemeindevorsteher
28.12.  1933              Witte Hermann  kommissarischer Gemeindevorsteher
30.01.  1934               Witte Hermann  Dorfschulze
23.08.  1934              Witte Hermann gewählt zum Gemeindeschulzen
13.06.  1935 - 1943       Witte Hermann Bürgermeister laut Unterschrift Protokollbuch
18.01.  1944              Witte Hermann Bürgermeister - verhaftet durch US Militär
11.09.  1944              Schottel Stellvertreter - laut Unterschrift Protokollbuch
12.12.  1945 - 18.01.1946 Schwenke Friedrich Bürgermeister
18.01.  1946 - 30.09.1954 Schwenke Friedrich Gemeindedirektor
18.01.  1946 - 24.09.1946 Ladkow Karl Bürgermeister
24.09. 1946 - 20.12.1948  Grupe Wilhelm Bürgermeister
20.12.  1948 - 30.12.1949 Schrader Friedrich Bürgermeister
30.12.  1949 - 27.11.1953 Klemme Fritz Bürgermeister
27.11.  1953 - 17.12.1954 Wöhler Heinrich Bürgermeister
            1954          Wöhler Heinrich Gemeindedirektor
17.12.  1954 - 31.12.1972 Klemme Fritz Bürgermeister

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