Bauermeister und Bürgermeister in Oldendorf
In früheren Jahrhunderten war der Bauermeister ein genossenschaftlicher Beamter der Dorfgemeinde. Es gab nach alten Quellen unterschiedliche Bezeichnungen für den Bauermeister, wie "Schulzen", "Richter" oder "Schöppen".
Er führte die Tagesgeschäfte seiner Dorfgemeinde wobei er sich an die allgemeine Landesordnung und die besonderen Regeln seiner Gemeinde zu halten hatte, zugleich aber über einen gewissen Handlungsspielraum verfügte. Während dem Bauermeister vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert gemeinwirtschaftliche und dorfpolizeiliche Aufgaben zufielen, verlor er seine dorfgerichtliche Funktion wahrscheinlich schon im 16. oder 17. Jahrhundert.
Der Bauermeister mußte nicht nur einigermaßen bemittelt sein, sondern er sollte einen möglichst untadeligen Charakter haben, und auch leidlich lesen und schreiben können. Einerseits erledigte er obrigkeitliche Aufgaben im Dorf, indem er Edikte und Verordnungen bekannt machte, Frondienste ansagte, sich um die Einsammlung der Abgaben kümmerte und sogar gerichtliche Funktionen übernahm. Andererseits diente er der Dorfgemeinde als Sprachrohr gegenüber dem Amtmann. In dieser Doppelrolle sorgte er für den Informationsfluss zwischen Dorf und Amt, geriet aber auch immer wieder in Konflikte, die sich aus seiner Position ergab.
Da das Amt des Bauermeisters nicht unbedingt gerne übernommen wurde, war es in manchen Gemeinden üblich, diese Tätigkeit im jährlichen Wechsel als Reihedienst zu versehen oder er wurde durch die Gemeindeverwaltung gewählt – wer die meisten Stimmen erhielt, mußte die Wahl annehmen. - Zugleich wurden auch die Gemeindevorsteher gewählt. Die offizielle Ernennung vollzog der vom Landesherren bestellte Amtmann.
Dem Bauermeister schlugen oftmals Haß und Feindschaft entgegen, zumal er auch Kriminalfälle aufzuklären oder rückständige Gelder einzutreiben hatte. Es vermehrten sich nach und nach die Aufgaben, die er auf Anweisung des Amtmannes für die allgemeine Landesverwaltung zu verrichten hatte. Neben dem Bauermeister gehörten dessen Beisitzer, auch Vorsteher genannt, zum Vorstand der Dorfgemeinde. Bauermeister und Vorsteher traten in der Regel gemeinsam in Erscheinung, wenn es galt, die Interessen der Gemeinde nach außen wahrzunehmen.
Im 18. Jahrhundert gewannen die ihm vom Staat zugewiesenen Tätigkeiten beständig an Gewicht.
Stärkung des Bürgermeisters 1869
In Landgemeinden wirkte der Bürgermeister allein als selbständige Behörde. Bürgermeister der Landgemeinden wurden unmittelbar von den wahlberechtigten Gemeindebürgern gewählt. Die Organe in den Landgemeinden waren der Bürgermeister (bisher Gemeindevorsteher) und der Gemeindeausschuss als Verwaltungsbehörden und die Gemeindeversammlung. Bürgermeister der Städte bestimmte durch Wahl das unmittelbar gewählte Kollegium der Gemeindebevollmächtigten. Differenzierte Regelungen über Wahlperioden und turnusmäßigen Wechsel in den Gremien sollten kommunalen Missständen vorbeugen.
Neuregelungen 1919-1927
Nach dem Selbstverwaltungsgesetz von 1919 war der gewählte Stadtrat bzw. Gemeinderat das alleinige Vertretungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde und gab diesem damit eine sehr starke Stellung. Der Bürgermeister führte lediglich den Vorsitz. Die vorgesehene Direktwahl des Bürgermeisters wurde für Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern schon 1924 wieder aufgegeben. Die 1919 definierte Rolle des Bürgermeisters bewährte sich in der Praxis nicht, so dass seine Rechte trotz des Einkammersystems schon in der Gemeindeordnung von 1927 wieder gestärkt wurden. Seine Aufgaben umfassten die Vorbereitung und Leitung der Gemeinderatssitzungen, die Ausführung der Beschlüsse, die Vertretung der Gemeinde nach außen, den Erlass dringender
Anordnungen, die Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte und die laufende Geschäftsführung der Verwaltung, außerdem die Erledigung aller Geschäfte im Bereich der übertragenen Angelegenheiten (Staatsverwaltung und Polizei) mit Ausnahme des Erlasses ortspolizeilicher Vorschriften. Damit war die starke, eigenlegitimierte Position des Bürgermeisters in der Gemeindeordnung von 1952 schon vorgezeichnet.
Autoritäre Führerrolle 1935-1945
Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 übertrug, dem Führerprinzip folgend, die gesamte Verantwortung dem Bürgermeister als autoritärem Leiter der Gemeinde (§ 32: "Der Bürgermeister führt die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwortung.") Kandidaten für das Bürgermeisteramt wurden seit 1935 von NSDAP-Beauftragten ausgewählt und der Aufsichtsbehörde (bei Großstädten dem Reichsinnenministerium, bei Stadtkreisen dem Reichsstatthalter) zur Berufung vorgeschlagen, worauf die Ernennung in der Gemeinde folgte. In ähnlichem Verfahren wurden auch Beigeordnete (zur Vertretung und Unterstützung des Bürgermeisters in größeren Gemeinden) ernannt. Die Gemeinderäte, die in den Stadtkreisen die Bezeichnung "Ratsherren" führten, wurden ebenfalls von Parteibeauftragten in Absprache mit dem Bürgermeister berufen; sie hatten nur beratende Funktion. Seit Mitte der 1930er Jahre wurden die Bürgermeisterstellen zunehmend mit Parteianhängern besetzt, einzelne Bürgermeister aus der Zeit vor 1933 konnten sich aber auch in den Zeiten der nationalsozialistischen Diktatur noch im Amt halten
Übergangszeit 1945-1952
Nach Kriegsende 1945 ersetzte die amerikanische Besatzungsmacht die nationalsozialistischen Bürgermeister durch politisch unbelastete Personen. Gestaffelt nach Gemeindegrößen fanden schon im Januar, April und Mai 1946 auf Drängen der Amerikaner wieder demokratische Kommunalwahlen statt, wodurch die Gemeinderäte wieder die führende Stellung als Verwaltungsorgane in den Gemeinden erlangten. In Gemeinden mit über 3.000 Einwohnern sollte der Gemeinderat aus seiner Mitte den Bürgermeister wählen, während dieser in den kleineren Gemeinden unmittelbar von der wahlberechtigten Bevölkerung zu wählen war.
Starke Position des Bürgermeisters seit 1952
Nach dem bis in die Gegenwart geltenden, in der Gemeindeordnung von 1952 grundgelegten Kommunalrecht sind der Gemeinderat und der erste Bürgermeister Hauptorgane der Gemeinde. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorsitzender des Gemeinderats und als selbständiges Organ zugleich Chef der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister ist Wahlbeamter und übt sein Amt für eine bestimmte Zeit haupt- oder ehrenamtlich aus.
Jahr | Bauermeister | Stellvertreter | ||
1643 | Basse Caspar | |||
Mai 1777 | Conrad Schürmann | Friedrich Bruns | ||
Mai 1778 | Johann Friedrich Grimpe | Carl Friedrich Hennies | ||
Mai 1781 | Eberhard Pape | Friedrich Schucht | ||
Mai 1784 | Christian Brandes | Conrath Oppermann | ||
Mai 1787 | Johann Heinrich Bartels | |||
Mai 1788 | Johann Heinrich Oppermann | |||
Mai 1792 | Johann Heinrich Daues | Friedrich Buckendahl | ||
Mai 1793 | Jakob Keese | Just Eilemann | ||
Mai 1794 | Hans Harm Sander | Johann Heinrich Beye | ||
Mai 1795 | Christian Schucht | Christian Vennekohl | ||
Mai 1796 | Hans Heinrich Loges | Conrad Daues | ||
Mai 1797 | Jobst Daues | Conrad Sander | ||
Mai 1798 | Ernst Koch | Konrad Oppermann | ||
Mai 1799 | Christoph Strothe | Johann Jobst Eilers | ||
Mai 1800 | Ernst Koch | Conrad Rennemann | ||
Mai 1801 | Conrad Grimpe | Johann Heinrich Weyberg | ||
Mai 1802 | Ernst Koch | Henning Sander | ||
Mai 1806 | Friedrich Schürmann | Wilhelm Redeker | ||
Jan. 1815 | Hans Heinrich Loges | Julius Diekmann | ||
Jan. 1818 | Conrad Oppermann | |||
Feb. 1820 | Conrad Oppermann | |||
Dez. 1826 | Conrad Oppermann | |||
Dez. 1831 | Conrad Oppermann | |||
Dez. 1837 | Conrad Oppermann | |||
Dez. 1852 | Fiedrich Bartels | Gemeinde Vorsitzender | ||
Dez. 1855 | Friedrich Bartels | Gemeinde Vorsitzender |
- Obige Angaben laut Richard Heuer, Oldendorf –
Quelle: Beschluß zur Einführung des Gemeindewappens in Oldendorf: Buch In kleinen Amtsstuben und Rathäusern S. 577
Aus dem Gemeindeprotokollbuch Oldendorf – laut Unterschriften:
Jahr | Bürgermeister | |
16.05. 1924 - Mai 1930 | Jütte | Bürgermeister |
Juni 1930 - Jan. 1933 | Schwenke | Bürgermeister - Neuwahl - |
Jan. 1933 | Battmer Friedrich | Gemeindevorsteher |
30.03. 1933 | Battmer Friedrich | des Amtes enthoben |
30.03. 1933 | Witte Hermann | kommissarischer Gemeindevorsteher |
17.06. 1933 | Timmermann Karl | kommissarischer Gemeindevorsteher |
28.12. 1933 | Witte Hermann | kommissarischer Gemeindevorsteher |
30.01. 1934 | Witte Hermann | Dorfschulze |
23.08. 1934 | Witte Hermann | gewählt zum Gemeindeschulzen |
13.06. 1935 - 1943 | Witte Hermann | Bürgermeister laut Unterschrift Protokollbuch |
18.01. 1944 | Witte Hermann | Bürgermeister - verhaftet durch US Militär |
11.09. 1944 | Schottel | Stellvertreter - laut Unterschrift Protokollbuch |
12.12. 1945 - 18.01.1946 | Schwenke Friedrich | Bürgermeister |
18.01. 1946 - 30.09.1954 | Schwenke Friedrich | Gemeindedirektor |
18.01. 1946 - 24.09.1946 | Ladkow Karl | Bürgermeister |
24.09. 1946 - 20.12.1948 | Grupe Wilhelm | Bürgermeister |
20.12. 1948 - 30.12.1949 | Schrader Friedrich | Bürgermeister |
30.12. 1949 - 27.11.1953 | Klemme Fritz | Bürgermeister |
27.11. 1953 - 17.12.1954 | Wöhler Heinrich | Bürgermeister |
1954 | Wöhler Heinrich | Gemeindedirektor |
17.12. 1954 - 31.12.1972 | Klemme Fritz | Bürgermeister |